Allgemeine Beförderungsbedingungen

§ 1   Geltungsbereich
  • Die durch Aushang und Internet bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages und gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Bahngelände. Zum Bahngelände gehören die Seilbahn-, Schlepplift-Trassen, Warteräume, Stationen und deren Zugänge.
  • Soweit für Wanderwege, Abfahrtsstrecken, Rodelbahnen usw. eine Haftung der Bahn nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; die Hinweisschilder, die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie die international anerkannten Verhaltensregeln (z.B. FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder), die DSV-Tipps sowie die Pisten- und Wegekennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten. Die Verkehrssicherungspflicht auf Pisten endet mit der letzten Pistenkontrollfahrt (Uhrzeit siehe Aushang). Danach sind die Pisten gesperrt.
  • Der Beförderungsvertrag dauert nur bis zum Betriebsschluss (Uhrzeit siehe Aushang an den Liftanlagen). Nach Betriebsschluss sind Pistengeräte im Einsatz. Nach Betriebsschluss ist die Nutzung sämtlicher Einrichtungen und des Geländes untersagt. Die Haftung für Unfälle nach Betriebsschluss wird ausgeschlossen.
§ 2   Ordnung und Sicherheit
  • Allgemein gültige Bestimmungen:
  • Schilder und Nutzungsbedingungen zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich und unaufgefordert zu befolgen (auch im Skigebiet und an den Rodelbahnen).
  • Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass weder ihre Sicherheit noch die Sicherheit der anderen Fahrgäste und der Anlage noch die Umwelt gefährdet sind. Sie dürfen den Betriebsablauf keinesfalls stören und ihr Verhalten muss der Art der Anlage angepasst sein. Die Fahrgäste müssen eine den Betriebsverhältnissen entsprechende Ausrüstung benutzen.
  • Vom Bahnpersonal gegebenen Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen, im Bahnverkehr, auf Pisten und Rodelbahnen ist unverzüglich Folge zu leisten.
  • Bei Unfällen oder besonderen Vorkommnissen ist unverzüglich Meldung (max. binnen 24 Stunden) an das Betriebspersonal zu erstatten. Verzögert gemeldete Vorkommnisse werden nicht mehr berücksichtigt.
  • Mit dem Kauf einer Fahrkarte stimmt der Gast den allgemeinen Beförderungsbedingungen vollumfänglich zu.
  • Der Bahnbetreiber behält sich die Öffnung bzw. die Betriebseinstellung einzelner Anlagen aus betrieblichen Gründen vor.
  • Es ist insbesondere untersagt:
  • die Bahnanlage und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten.
  • die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen oder anzuhalten, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen.
  • an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge/Fahrbetriebsmittel ein- und auszusteigen.
  • die Fahrzeuge – auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen.
  • auf dem Bahngelände und während der Beförderung zu rauchen.
  • Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel oder der Lifttrasse herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände zu werfen sowie sich von den Stützen der Anlagen abzustoßen.
  • missbräuchlich Abschalteinrichtungen zu betätigen
  • die Anlagen sowie dazugehörige Betriebseinrichtungen zu beschädigen oder zu verschmutzen (für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten oder mindestens € 150,- zu entrichten, sofern er nicht den Nachweis eines geringeren Schadens erbringt)
  • Nach Beendigung der Fahrt sind die Beförderungsfahrzeuge sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
  • Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste oder Mitarbeiter gefährden.
  • Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass weder ihre Sicherheit noch die Sicherheit der anderen gefährdet ist.
  • Räum- und Streupflicht: Die Räum- und Streuplicht entspricht auf dem Gelände des Unternehmens aufgrund der alpinen Lage nicht der üblichen Räum- und Streupflicht
  • Im Fall eines längeren Stillstandes auf der Strecke müssen die Fahrgäste Ruhe bewahren und die Anweisungen des Betriebspersonals abwarten. Sie dürfen das Fahrzeug erst nach Aufforderung des Betriebspersonals verlassen. Im Evakuierungsfall ist den Anweisungen des Betriebspersonals und der Evakuierungshelfer Folge zu leisten
  • Gemäß LuftVO §21b ist ein seitlicher Mindestabstand von 100m gegenüber der Bahnanlage im Hinblick auf Drohnenbefliegung einzuhalten. Das Überfliegen der Anlage ist grundsätzlich verboten. Zuwiderhandlung wird entsprechend §315 StGB gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr verfolgt. In begründeten Fällen ist eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde einzuholen
    • Bestimmungen für die Beförderung mit Sesselbahnen:

Insbesondere ist zu beachten:

  • Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrbetriebsmitteln in Längs- und Querrichtung, sowie das Drehen der Schwenksessel, hinauslehnen, aufstehen und das Platzwechseln während der Fahrt sind verboten.
  • Kinder unter 1,25 m dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben den Kindern sitzen, d.h. es darf kein Leerplatz entstehen. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, den Kindern, mit denen sie auf einem Sessel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu leisten, insbesondere bei er Handhabung des Schließbügels. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, eine Sesselbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung einer Sesselbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Bahn – erklären.
  • Ein einziges Kleinkind darf auf dem Schoß einer Aufsichtsperson befördert werden, wenn sich der Schließbügel noch richtig schließen lässt. In diesem Fall darf die Aufsichtsperson keine weiteren Kinder unter 1,25 m begleiten.
  • Die Beförderung von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben.
  • das Betreten der Einstiegsbereiche und das Zusteigen sind nur in Anwesenheit von Betriebsbediensteten zulässig
  • nicht versuchen sich festzuhalten, sondern sofort loslassen, falls richtiges Einsteigen nicht möglich war
  • sollte bei Ankunft der Ausstieg nicht erfolgen, im Sessel sitzen bleiben und die Anweisungen der Betriebsbediensteten abwarten
    • Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften:

Insbesondere ist zu beachten:

  • Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet.
  • Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet:
  • weitere Personen mitzuschleppen; das Mitnehmen von Kindern kann vom Bahnpersonal zugelassen werden.
  • mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalomfahren).
  • sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert.
  • den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, soweit es sich nicht um Schleppteller handelt.
  • die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten.
  • Das Queren der Schlepptrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Kreuzungen erlaubt und hat zügig ohne Gefährdung Dritter zu erfolgen; der Schleppbetrieb hat Vorrang.
  • Die Fahrt ist ordnungsgemäß an der Talstation zu beginnen und an der Bergstation zu beenden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel usw. sofort freizugeben und die Schlepptrasse unverzüglich ohne Gefährdung Dritter zu verlassen/freizumachen.
  • Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen mit Stoppern ausgerüstet oder mittels Fangriemen am Fuß des Benutzers festgeschnallt sein.
  • Snowboard-Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Snowboard abstützen.
  • Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestattet; ausgenommen ist die Beförderung von Rettungsgeräten.
  • Andere Sportgeräte wie Flugdrachen, Gleitschirme, Skibobs o.ä. werden nur nach besonderer Absprache mit dem Betriebspersonal befördert.
  • Der Fahrgast hat darauf zu achten, dass lose Kleidungsstücke (z.B. Gürtel, Schal), langes Haar oder Ausrüstungsteile (z.B. Rücksack-Schlaufen) nicht in die Nähe des Bügel-/Förderseils gebracht werden bzw. an den Fahrbetriebsmitteln hängenbleiben.
  • Für den Transport von Kindern gilt:
  • Kinder unter 1.25 m dürfen Liftanlagen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben dem Kind fahren bzw. das Kind während der Bergfahrt zwischen den Beinen befördern. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, dem Kind, mit dem sie auf einem Schleppbügel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu geben. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe, zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, die Anlage zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung des Schlepplifts und die erforderlichen Verhaltensweisen erklären. Dies schließt auch einen Stillstand der Anlage mit ein.
  • Ein einzelnes Kleinkind darf zwischen den Beinen einer Aufsichtsperson befördert werden
  • Der Transport von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben
  • Die Beförderung von Kindern in einer Rückentrage (Kraxe) ist aus Sicherheitsgründen verboten
§ 3   Beförderung von Personen
  • Der Fahrgast hat nach dem Lösen eines Fahrausweises Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem (z.B. Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahn-) Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt.
  • Die Beförderungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt, dies gilt auch für im Aushang nicht vorgesehene Fahrten. Achtung: bei besonderen Witterungsbedingungen (z.B. Sturm) können die Fahrbetriebszeiten durch den Betreiber angepasst werden
  • Auf begründetes Verlangen von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder es wird ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen wird nicht übernommen. Personen, welche die Seilbahnen nutzen, muss es geistig und körperlich möglich sein (ggf. mit Unterstützung), die Seilbahnanlage bestimmungsgemäß zu nutzen. Nutzer oder stellvertretend deren Begleitpersonen haben sich vor der Nutzung der Seilbahn (Seilbahn und Betriebsgelände) über die Nutzungsbedingungen, insbesondere über die Nutzung der erforderlichen Voraussetzungen selbstständig zu informieren. Das Seilbahnunternehmen übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden und die die Bahn nicht zu vertreten hat. Gesundheitliche Einschränkungen des Fahrgastes sind dem Bahnpersonal vor Fahrtantritt unaufgefordert mitzuteilen.
§ 4   Beförderung von Sachen
  • Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck, Rucksäcken und Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. Rucksäcke oder ähnliche Taschen zum Umhängen müssen abgeschnallt, auf dem Schoß oder separat transportiert werden. Sportgeräte sind – soweit vorhanden – in den dafür bestimmten Haltevorrichtungen unterzubringen. Bei der Beanspruchung zusätzlichen Fahrgastraumes kann die Bahn hierfür Zusatzentgelte verlangen.
  • Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen, ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen die Berechtigten selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.
  • Das maximale Transportgewicht je Sessel darf 20kg nicht überschreiten. Sperrgüter werden generell nicht befördert.
  • Güter und Reisegepäck werden weder zur Beförderung noch zur Aufbewahrung angenommen, für in den Stationen abgestellte Gegenstände und Sachen wird keine Haftung übernommen
§ 5   Ausschluss von Beförderung / Entzug des Fahrausweises

Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen und können aus den Fahrzeugen und von den Anlagen und Einrichtungen des Unternehmens verwiesen werden.

  1. Von der Beförderung können insbesondere Personen ausgeschlossen werden,
  • die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen.
  • die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste/Dritte eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen.
  • bei denen Anzeichen von Kontrollverlust (Trunkenheit, Drogeneinfluss o.ä.) vorhanden sind.
  • die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen oder Fahrkarten außerhalb der offiziellen Verkaufsstellen erwerben.
  • die mit ekelerregenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand verletzen.
  • die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben
    • Der Fahrausweis kann Personen insbesondere dann zeitweise oder auf Dauer entzogen werden, die
  • die Sicherheit an Seilbahnanlagen gefährden.
  • Verbote, Gebote und Hinweise missachten oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen.
  • gesperrte Pisten befahren.
  • bezeichnete Wald-, Wild- und Schongebiete betreten oder befahren.
  • durch Missachtung der FIS-Regeln Dritte gefährden oder verletzen.
    • Der Fahrpreis wird in o.g. Fällen nicht erstattet. Der rechtmäßige Ausschluss von der Beförderung oder der Entzug des Fahrausweises begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz. Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeld-Verfahren bleibt vorbehalten. Der Unternehmer kann von seinem Hausrecht Gebrauch machen und für all seine Anlagen, Gebäude und seine Grundstücke ein Hausverbot erteilen.
§ 6   Fahrpreise und Fahrausweise (Tickets)
  • Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.
  • Der Fahrausweis ist nicht übertragbar. Ausnahmen bestimmt der Tarif.
  • Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.
  • Die Fahrpreise werden im digitalen Webshop auf der Website der Hörnle Schwebebahn oder durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben. Die Ticketpreise an der Kassa können von den Ticketpreisen im Webshop abweichen.
  • Bei nicht oder nur teilweiser Benutzung eines bezahlten Fahrausweises kann auf Antrag und in begründeten Einzelfällen gegen Rückgabe des nicht oder nur teilweise entwerteten Fahrausweises ein Ausgleich gewährt werden. Anträge sind unverzüglich bei der Verwaltung der Bahn zu stellen, wobei die Gründe vom Antragsteller nachzuweisen sind.
  • Bei Verlust des Fahrausweises wird grundsätzlich kein Ausgleich gewährt.
  • An der Kassa erworbene Tickets sind grundsätzlich nur am Ausgabetag in der jeweiligen Saison gültig. Depottickets innerhalb einer Saison oder für einen ausgewählten Nutzungstag müssen vor dem Kauf an der Kassa angemeldet werden.
  • Im Webshop erworbene Tickets sind Depottickets für einen frei wählbaren Nutzungstag in der jeweiligen Saison des Kaufdatums.
  • Punkte- und Freikarten sind maximal drei Jahre ab Kauf- bzw. Ausgabedatum gültig.
§ 7   Erhöhtes Beförderungsentgelt
  • Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
  1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat.
  2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann.
  3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich beim Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ.
  4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt.
  5. widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird.

Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

  • Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 1 beträgt das 10-fache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch € 50,00
  • Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf einen Zuschlag von € 10,00, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag der Bahn gegenüber nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
  • Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 8   Entbindung von der Beförderungspflicht

Bei Ereignissen, die von außen einwirken und auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet bzw. behoben werden können (höhere Gewalt) und die geeignet sind, die Sicherheit des Fahrbetriebes zu gefährden, muss die Beförderung unterbleiben, bis eine gefahrlose Wiederaufnahme möglich ist. Hierzu zählen z.B. Naturkatastrophen, ungewöhnliche Witterungsverhältnisse, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige unvorhersehbare Umstände. Ein genereller Anspruch auf Rückvergütung besteht in diesen Fällen nicht.

§ 9   Haftung und Schadenersatz
  • Die Bahn haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden.
  • Für Sach- und Vermögensschäden haftet die Bahn nur, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Fahrgast vertrauen darf. Die Haftung ist hierbei auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  • Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Bahn.
  • Ferner haftet die Bahn nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8.
§ 10 Datenschutz und Videoüberwachung
  • Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
  • Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und des Seilbahnbetriebs, sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden durch Hinweisschilder gekennzeichnete Bereiche auch zeitweise mit einer Videoanlage überwacht. Dies wird durch Hinweisschilder erkennbar gemacht. Der Fahrgast ist mit der Videoüberwachung und der Aufzeichnung von Bildern einverstanden. Die Aufzeichnung erfolgt im Rahmen der Vertragserfüllung sowie im berechtigten Interesse u.a. zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b und f DSGVO. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind.
§ 11  Verjährung

Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12  Streitbeilegung

An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nimmt die Bahn nicht teil. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  • Erfüllungsort ist der Sitz der Bahn.
  • Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Bahn ist das für den Sitz der Bahn örtlich und sachlich zuständige Gericht.
§ 14  Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.

 

Bad Kohlgrub, August 2026

Hörnle-Schwebebahn GmbH Bad Kohlgrub & Co., Schlepplift KG